Bessere Absetzbarkeit Kinderbetreuungskosten 01-2023

Antrag:
Es wird beantragt, die Steuergesetzgebung dahingehend zu ändern, dass die Berücksichtigung von Kosten für die Kinderbetreuung von Kindern bis zum vollendeten 11. Lebensjahr, als Werbungskosten nach § 9 EStG bzw. bei einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit als notwendige Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Begründung:
Nach derzeitiger Rechtslage können gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 EStG zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4000,- Euro je Kind p. a. für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes als Sonderausgaben bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.
Gemäß der gesetzlichen Definition des § 9 EStG sind Werbungskosten diejenigen Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen führen. Sie sind weiter bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Die Kinderbetreuung versetzt die Steuerpflichtigen in die Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Damit wird die bisherige Berücksichtigung der Betreuungskosten bei den Sonderausgaben dem Sachverhalt nicht gerecht. Kinderbetreuung ist notwendig, um Einnahmen erzielen zu können. Dieser Veranlassungszusammenhang sollte steuerlich berücksichtigt werden, indem die Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können.
In einem gesellschaftlichen Umfeld, in dem die Erwerbstätigkeit beider Elternteile erforderlich ist, um die wirtschaftliche Basis der Familie zu sichern, ist eine Steuergesetzgebung, die den hauptsächlich erziehenden Elternteil, also in 98 % der Fälle die Frau, daran hindert, nach der Familiengründung zügig wieder dem eigenen Beruf nachzugehen, nicht länger zeitgemäß. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass Unternehmen vor der Ermittlung des steuerlichen Gewinns den Betriebsaufwand von ihren Betriebseinnahmen abziehen können, nicht aber Familien die Kinderbetreuungskosten von den steuerlichen Einnahmen.
Über den Fachkräftemangel zu klagen und zeitgleich durch eine antiquierte Steuergesetzgebung dafür zu sorgen, dass der erziehende Elternteil erst spät, nicht in dem gewünschten Umfang, oder dem Arbeitsmarkt in manchen Fällen gar nicht mehr zur Verfügung steht, schränkt die persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Betroffenen massiv ein. Demgegenüber dürfte eine zusätzliche zahlungskräftige Nachfrage nach Kinderbetreuung zu einer entsprechenden Ausweitung des Angebotes in diesem Bereich führen. Darüber hinaus zöge eine höhere Frauenerwerbsquote tendenziell eine Verringerung des Fachkräftemangels und eine Erhöhung der Einkommenssteuereinnahmen nach sich.
Aufgrund der zu erwartenden zusätzlichen Steuereinnahmen sollte sich die Umsetzung dieses Antrages im Zeitablauf von selbst gegenfinanzieren. Sofern dessen ungeachtet eine Deckelung der abziehbaren Kosten in Erwägung gezogen wird, sollte diese jährlich nicht unter 6.000 Euro pro Kind und 9.000 Euro für Kleinkinder bis zum Alter von 3 Jahren liegen. Zudem könnte die Ausschöpfung des vollen Abzugsbetrages von der Voraussetzung der Erwerbstätigkeit beider Elternteile abhängig gemacht werden.
Die Freien Demokraten stehen für die Freiheit der Wahl der Lebensentwürfe und die Weiterentwicklung des Leistungsangebotes durch marktwirtschaftliche Eigeninitiative. Sämtlichen dieser Merkmale wird der Antrag gerecht.

Kreisvorstand des FDP Main-Taunus